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Alt 18.09.2003, 14:30
Benutzerbild von Sokky
Das gelbe vom Ei
 
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Standard Anonymisierungsdienst gewinnt Rechtsstreit mit BKA

Im Rechtsstreit zwischen dem Bundeskriminalamt (BKA) und dem Internet-Anonymisierungsdienst AN.ON hat das Landgericht Frankfurt am Main AN.ON Recht gegeben. Das BKA hatte am 3. Juli einen richterlichen Beschluss erwirkt, wonach AN.ON Verbindungsdaten protokollieren musste, um Besucher einer bestimmten kriminellen Website herauszufiltern. Für die Aufzeichnung der Daten habe es aber "keine Rechtsgrundlage" gegeben, stellte das Gericht fest.

Ginge es nach den Vorstellungen des BKA, hätte AN.ON seine Nutzer wegen Straftaten von "erheblicher Bedeutung" identifizieren müssen. Der richterliche Protokollierungsbeschluss hatte sich auf § 100 g und h der Strafprozessordnung (StPO) gestützt. Hierbei können jedoch nur die Daten protokolliert werden, die Diensteanbieter erheben und speichern. AN.ON erhebt und speichert allerdings keine Daten, da die Nutzer ihn ja anonym in Anspruch nehmen. Auch benötigt er keine Daten für Abrechnungszwecke, da er kostenlos zur Verfügung steht. Eine Überwachung im Einzelfall ist bei schweren Straftaten wie Mord oder Entführung auf Grundlage der Paragraphen 100 a und b der Strafprozessordnung rechtmäßig. Eine Massenüberwachung aller Nutzer ist aber rechtlich ausgeschlossen.

In einem Bericht dokumentierten die Betreiber nun das Vorgehen der Strafverfolgungsbehörden gegen AN.ON. Demnach hatte das Hessische Landeskriminalamt am 23. Juni per Fax zwei Anfragen an die TU Dresden gerichtet, um Daten eines Nutzers herauszugeben. Da AN.ON keine Daten speichert, konnten die Betreiber aber keine Auskunft erteilen. Vier Tage später fragte das LKA nach, ob eine Identifizierung künftiger Nutzer möglich wäre. Ein Projektmitarbeiter bestätigte, dass dies technisch möglich sei, falls das LKA einen entsprechenden richterlichen Beschluss vorlege. Am 30. Juni erkundigte sich ein BKA-Beamter, auf welcher Rechtsgrundlage ein solcher Beschluss zu erlassen sei. Obgleich ihm mitgeteilt wurde, dass nur ein Beschluss gemäß den Paragraphen 100 a und b StPO in Frage käme, beruhte der am 3. Juli ergangene Beschluss aber auf den Paragraphen 100 g und h StPO.

"Die Frage der Rechtsgrundlagen für das Vorgehen der Polizei ist keine abstrakte juristische Formdiskussion", schreiben die AN.ON-Betreiber. Denn ein Beschluss nach den Paragraphen 100 g und h habe mit dem Begriff der "Straftaten von erheblicher Bedeutung" deutlich weitere Voraussetzungen als einer nach den Paragraphen 100 a und b, der nur Straftaten nach einem präzisen Straftatenkatalog erfasst. Kritische Juristen sehen in den "Straftaten erheblicher Bedeutung" einen Gummibegriff, der alle Straftaten enthält, die gewerbs-, gewohnheits-, serien- oder bandenmäßig oder in anderer Weise organisiert begangen werden. So könnte etwa das planmäßige Beschaffen illegaler Musikkopien oder das gewohnheitsmäßige Ausplaudern von geschäftsschädigenden Firmeninterna auf Websites wie "Dotcomtod" auch als erhebliche Straftat gewertet werden. Hätte die Rechtsauffassung des BKA Bestand gehabt, hätte dies den Schutz der Nutzer durch Anonymisierungsdienste erheblich ausgehöhlt.

Wie dem Bericht der AN.ON-Betreiber zu entnehmen ist, setzte das Landgericht Frankfurt/Main bereits am 11. Juli die Vollziehung des Amtsgerichtsbeschlusses aus. Doch das erfuhren die Betreiber erst sechs Wochen später, am 26. August. Einer Begleitnotiz entnahmen sie, dass durch ein "technisches Versehen" eine frühere Zusendung unterblieben war. In dem Zeitraum zwischen dem 11. Juli und dem 26. August loggten die Betreiber jedoch den einzigen Zugriff mit. Diesen Datensatz sicherten sich dann am 30. August BKA-Beamte mittels eines einfachen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses. Dieses Vorgehen überprüft das Landgericht Frankfurt derzeit in einem weiteren Verfahren.

Die AN.ON-Projektpartner, das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein und die Technische Universität Dresden, bedauern heute, das Vertrauen einiger AN.ON-Nutzer verloren zu haben. "Wir haben das Spannungsverhältnis zwischen dem berechtigten Anspruch der Nutzer auf Transparenz und der gesetzlichen Verpflichtung, die strafrechtlichen Ermittlungen nicht zu gefährden, unterschätzt", räumt der schleswig-holsteinische Datenschützer Helmut Bäumler ein. Internet-Nutzer hatten kritisiert, dass AN.ON nicht rechtzeitig über die gerichtlich angeordnete Protokollierung informiert hatte. Die Projektpartner haben nun zu Fragen der Strafverfolgung ihre Policy präzisiert und veröffentlicht. Sie wollen künftig ihre Nutzer "zeitnah" über etwaige richterliche Beschlüsse informieren. Wie "zeitnah", wird eine eigene juristische Klärung feststellen. (Christiane Schulzki-Haddouti) / (uma/c't)
__________________
Bis bald euer Sokky
und denkt dran:
Keep Smiling

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